Autor Thema: Gesetz Krankenhaus  (Gelesen 3826 mal)

Offline Brady

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Gesetz Krankenhaus
« am: 30. Januar 2015, 17:45:48 »
Hallo zusammen,

ich wusste nicht in welchen Bereich ich die Frage reinstellen sollte.
Unsere Ärztin sucht ein Gesetz welches regelt welche Leistungen ein Krankenhaus erbringen muss.
Ich bin da etwas ratlos. Könnt ihr helfen?

Liebe Grüße Brady
Ich bin keine Schwester, ich bin eine Fachpflegekraft!

Offline dino

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Re: Gesetz Krankenhaus
« Antwort #1 am: 30. Januar 2015, 19:12:42 »
Vielleicht Das, Sozialgesetzbuch 5
§ 39 Krankenhausbehandlung
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie
ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen
Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich
ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung
einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt
im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und
Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig
sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes
Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft
und die See-Krankenkasse gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft
und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung
in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung
an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen,
daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken,
daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung
beachten.
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären
Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 14 Tage 17 Deutsche Mark je
Kalendertag an das Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. Die innerhalb des
Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach §
32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 5 Satz 2 geleistete Zahlung sind auf die
Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
(5) Die See-Krankenkasse kann für kranke Seeleute, die ledig sind und keinen Haushalt haben, über den
Anspruch nach Absatz 1 hinaus Unterkunft und Verpflegung in einem Seemannsheim erbringen. Absatz
4 gilt.
§ 39a Stationäre Hospize
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4
Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische
Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie
des Versicherten nicht erbracht werden kann. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung der Krankenkasse
festzulegen. Er darf kalendertäglich 6 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 des Vierten Buches nicht unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger
die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach Satz 1 nicht überschreiten. Die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen
der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und Umfang
der Versorgung nach Satz 1; der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 40 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2
beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche
ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag
nach § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation
erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen.22
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation
mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach §
111 besteht.
VG
dino

Offline Brady

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Re: Gesetz Krankenhaus
« Antwort #2 am: 30. Januar 2015, 21:39:54 »
Hallo Dino,

vielen lieben Dank.

Liebe Grüße Brady
Ich bin keine Schwester, ich bin eine Fachpflegekraft!